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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 89: -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass der Beklagte dem Kläger einen Betrag von Fr. 18'591.-- zahlen muss, basierend auf einem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 350.-- wurden dem Beklagten auferlegt. Der Kläger erhält keine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2007 89

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 89
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2007 89 vom 04.12.2007 (AG)
Datum:04.12.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2007 89 S.321 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 321 [...] 89 Ausschaffungshaft; Haftgrund Eine beantragte Ausschaffungshaft...
Schlagwörter : Behörde; Reisepapiere; Gesuchsgegner; Ausländerrecht; Entscheid; Person; Haftgr; Ausschaffungshaft; Schweiz; Rekursgericht; Frist; Erwägung; Befragung; Behörden; Zwangsmassnahmen; Ausschaffungshaft; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Migrationsamt; Kantons; Haftüberprüfung; Erwägungen; Sicherstellung; Vollzugs; Wegoder; Ausweisung; Wegweisungsentscheid; Ausreisefrist
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2007 89

2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 321

[...]

89 Ausschaffungshaft; Haftgrund
Eine beantragte Ausschaffungshaft ist zu bestätigen, wenn ein vollstreck-
barer Entscheid vorliegt, der Betroffene die Schweiz nicht in der ange-
2007 Rekursgericht im Ausländerrecht 322

setzten Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für diesen
beschaffen musste (Erw. II./3.2.).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 4. Dezember 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen C.E. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.135).
Aus den Erwägungen
II. 3.2. Gemäss Art. 13i ANAG (ab 1. Januar 2008, Art. 77 AuG) kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegoder Ausweisung in Haft genommen werden, wenn ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, die Person die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für diese Person beschaffen musste. 3.2.1. Wie unter Erwägung II.2.3. festgestellt, liegt ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor. 3.2.2. Die per 8. Februar 2002 angesetzte Ausreisefrist hat der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen. 3.2.3. Der Gesuchsgegner hat bislang keine Reisepapiere abgegeben. Vielmehr wurden vom BFM im Rahmen der Papierbeschaffung mehrere Befragungen des Gesuchsgegners durch Vertreter der kamerunischen Botschaft organisiert. Im Anschluss an die letzte Befragung wurde der Gesuchsgegner am 30. November 2007 als kamerunischer Staatsangehöriger anerkannt und die Ausstellung eines Laissez-passer von den kamerunischen Behörden zugesichert. Damit steht fest, dass vorliegend die Reisepapiere durch die Behörden beschafft werden mussten. 3.2.4. Der Haftgrund von Art. 13i ANAG ist somit erfüllt.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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