Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 89: -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass der Beklagte dem Kläger einen Betrag von Fr. 18'591.-- zahlen muss, basierend auf einem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 350.-- wurden dem Beklagten auferlegt. Der Kläger erhält keine Parteientschädigung.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2007 89 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Rekursgericht im Ausländerrecht |
Datum: | 04.12.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2007 89 S.321 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 321 [...] 89 Ausschaffungshaft; Haftgrund Eine beantragte Ausschaffungshaft... |
Schlagwörter : | Behörde; Reisepapiere; Gesuchsgegner; Ausländerrecht; Entscheid; Person; Haftgr; Ausschaffungshaft; Schweiz; Rekursgericht; Frist; Erwägung; Befragung; Behörden; Zwangsmassnahmen; Ausschaffungshaft; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Migrationsamt; Kantons; Haftüberprüfung; Erwägungen; Sicherstellung; Vollzugs; Wegoder; Ausweisung; Wegweisungsentscheid; Ausreisefrist |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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